wichtig zu wissen

Wie läuft ein Hausbesuch ab? Welche Therapiemittel stehen dabei zur Verfügung?

Bei einem Hausbesuch kommen wir zu Ihnen nach Hause. Voraussetzungen sind, wie auch bei der Behandlung in einer Praxis, eine ärztliche Verordnung, chefärztliche Bewilligung sowie Terminvereinbarungen. Hausbesuche werden zumeist nur dann verordnet werden, wenn die Patientin/der Patient nicht ausreichend mobil ist um eine physiotherapeutische Praxis aufzusuchen. Die eingesetzten Therapiemittel können dann aus dem unmittelbaren Umfeld der Patientin/des Patienten kommen. Ebenso kann es auch möglich sein, dass wir benötigte Therapiematerialien selbst mitbringen.

 

Wie hoch ist der Selbstbehalt?

Der Selbstbehalt ist abhängig von unserer Honorarhöhe der und dem von den Krankenkassen geleisteten Beitrag. Er ergibt sich aus der Differenz der beiden Beträge. Jene Gebietskrankenkassen, welche PhysiotherapeutInnen unter Vertrag genommen haben, sind gesetzlich verpflichtet 80% des Vertragspartnertarifes (für die jeweilige Behandlung im Leistungskatalog) an ihre Versicherten im Wege der Kostenerstattung zu refundieren. Voraussetzung für diesen Kostenersatz ist, dass die geleistete Behandlung (ab der jeweils zur Bewilligung vorgesehenen Behandlungseinheit) chefärztlich bewilligt wurde.

 

Die „kleineren“ Versicherungsträger differieren in ihrem Kostenersatz regional erheblich – verbindliche, aktuelle Auskünfte kann Ihnen mit Sicherheit die jeweilige Regional-/Landesstelle Ihres Versicherungsträgers geben. In Salzburg sind die Rückerstattungsbeträge momentan den Beträgen der ÖGK angepasst.

 

Wer reicht die Rückforderung bei der Kasse ein?


Die Einreichung der beglichenen Originalhonorarnote unter Beilage der bewilligten, ärztlichen Verordnung kann sowohl die/ Patientin/der Patient höchstpersönlich durchführen, als auch durchaus eine Vertrauensperson für sie/ihn übernehmen. Da der Anspruch der Patientin/des Patienten auf Kostenzuschuss gegenüber dem eigenen Versicherer besteht, wird dies regelmässig in der Verantwortung und letztlich auch in der Entscheidung der Patientin/dem Patienten liegen.

 

Wer reicht die ärztliche Verordnung zur Bewilligung bei der Kasse ein?

Die Einholung der Bewilligung zur (teilweisen) Kostenübernahme durch den Versicherer liegt in der Verantwortlichkeit der Patientin/des Patienten. Gerne können wir das für Sie übernehmen.

 

Was bedeutet „Kassenvertrag“ – „Kein Kassenvertrag“?

Für PatientInnen bedeutet dies Folgendes:

PhysiotherapeutInnen mit Kassenvertrag (= VertragstherapeutInnen) können den PatientInnen eine Therapie unmittelbar auf Kosten jener Kasse anbieten, mit welcher sie einen Kassenvertrag besitzen.

Das Behandlungshonorar wird durch die Kasse an die Physiotherapeutin/den Physiotherapeuten ausbezahlt, da die PhysiotherapeutInnen die geleisteten Behandlungen direkt mit den Versicherern abrechnen. Voraussetzungen für eine Behandlung bei VertragstherapeutInnen sind wie bei jeder Therapie auch, eine ärztliche Verordnung, welche jedoch um eine Therapie auf Kassen kosten zu ermöglichen, vom Chefärztlichen Dienst der jeweiligen Kasse bewilligt werden muss.

 

PhysiotherapeutInnen ohne Kassenvertrag (=WahltherapeutInnen), wie wir, rechnen direkt mit ihren PatientInnen ab, da sie keine Vertragsbeziehungen mit Kassen besitzen. Die PatientInnen erhalten eine Behandlung für welche Sie das Honorar persönlich bezahlen. Unter der Voraussetzung der chefärztlichen Bewilligung erhalten die PatientInnen von ihrem jeweiligen Versicherer eine teilweise Rückerstattung des geleisteten Behandlungshonorars. Voraussetzung für eine Behandlung bei WahltherapeutInnen ist lediglich eine gültige ärztliche Verordnung. Die chefärztliche Bewilligung für die durchgeführte Behandlung ist nur eine Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die jeweilige Kasse. Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist die vorherige Begleichung der Honorarnote, welche gemeinsam mit der chefärztlich bewilligten Verordnung der jeweiligen Kassa als Voraussetzung für den Kostenzuschuss vorgelegt wird.

 

Was bedeutet "chefärztliche Genehmigung / Bewilligung"?

Funktion der chefärztlichen Genehmigung ist die Bestätigung der Kostenübernahme durch die Kasse. VertragstherapeutInnen dürfen die Behandlung nur durchführen, wenn diese chefärztlich bewilligt wurde. Auch im Umfang der Behandlung sind sie an den Umfang der Bewilligung gebunden. Die Bedingungen, ab welcher Einheit eine Therapie bewilligt sein muss, variieren von Kasse zu Kasse. Ihre Vertragstherapeutin/ihr Vertragstherapeut kann Ihnen hier genauere Auskunft geben. VertragstherapeutInnen arbeiten für die jeweiligen Kassen, daher erbringen sie an Versicherte nur die Leistungen aus dem Leistungskatalog der jeweiligen Kasse.

Wann muss um die Bewilligung angesucht werden?

 

Die meisten Kassen verlangen die chefärztliche Bewilligung bereits im Vorfeld der ersten Therapieeinheit. Sollte jedoch der Krankheitsverlauf den sofortigen Beginn der Therapie nahelegen und die chefärztliche Bewilligung noch nicht vorliegen, wird dies zumeist für die erste Therapieeinheit (unter Verweis auf die dringende Therapiebedürftigkeit) von der Kasse geduldet, obwohl es gegen die formalen Erfordernisse verstößt. Daher tragen Sie als Versicherte/r bei einem Therapiebeginn ohne vorliegende Kassenbewilligung (sollte sie bei der jeweiligen Kasse vor Beginn der Therapie vorliegen müssen) auch das Risiko der nachträglichen Verweigerung des Kostenersatzes durch den Versicherungsträger.